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Autos wechseln.

MB-Rent Vermietung im Stern-Center Regensburg.


Gänsehaut und Herzklopfen zum Mieten

Von A- bis S-Klasse, von Cabrio bis Geländewagen. Für jeden Anlass stellen wir Ihnen das passende Fahrzeug bereit. Ganz gleich, ob Sie es für eine spontane Spritztour am Wochenende, eine längere Urlaubsreise oder die standesgemäße Fahrt zum Traualtar brauchen. Oder vielleicht liebäugeln Sie mit einem bestimmten Mercedes Modell, wollen sich aber erst entscheiden, nachdem Sie es ausgiebig getestet haben. Auch das ist ein guter Grund. Und es gibt noch Tausende mehr.

Bei Mercedes-Benz Rent steht immer das perfekte Auto für Sie bereit.

 

 

 

 

Unser Fahrzeugangebot


Traumautos für jeden Anlass

Ob Hochzeits-Kutsche, Cabrio-Wochenende oder AMG Sportwagen-Spritztour: Bei uns finden Sie für jeden Anlass das perfekte Auto. Wir bieten Ihnen Mercedes-Qualität nicht nur beim Fahren, sondern auch beim Service.


Vermietung


Mercedes-Benz Rent

Manchmal ist das Leben eben doch ein Wunschkonzert. Denn mit Mercedes-Benz Rent sind Sie rundum mobil, egal aus welchem Anlass. Ob ein spontaner Wochenendtrip, eine Reise mit viel Gepäck oder ein Traumwagen zur Hochzeit - mit Mercedes-Benz Rent finden Sie den passenden Mietwagen für Ihren Anspruch. Und auch für Geschäftskunden bieten wir die passende Lösung: Zum Beispiel bei längerfristigen Auftragsspitzen, bei Geschäftsreisen oder kurzfristig benötigten Dienstwagen.

Öffnungszeiten unseres MB-Rent Counters
Mo–Fr7.00–18.00

Ihre Vorteile:

  • Variabler Mietzeitraum von Kurz- bis Langzeitmiete
  • Schnelle Verfügbarkeit neuwertiger Fahrzeuge mit geringer Laufleistung
  • Hochwertige Ausstattung mit neuester Technik gemäß aktueller Sicherheitsstandards
  • Individuelle Einweisung in das Fahrzeug durch fachkundiges Personal
  • Umfassender und flexibler Versicherungsschutz
  • Persönliche Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges vor Ort
  • Rechtssicherheit durch gemeinsam ausgefertigtes Übergabe-/Rückgabeprotokoll
  • Volle Kostentransparenz

Ansprechpartner


Mercedes-Benz Rent

Denisa Lazar

Denisa Lazar


Mercedes-Benz Rent & Van Rental
+49 941 7843-150
+49 941 7843-114
denisa.lazar@remove-this.stern-center.de

Alexandra Barski

Alexandra Barski


Mercedes-Benz Rent & Van Rental
+49 941 7843-150
+49 941 7843-114
alexandra.barski@remove-this.stern-center.de

Anton Weigl

Anton Weigl


Mercedes-Benz Rent & Van Rental
+49 941 7843-150
+49 941 7843-114
anton.weigl@remove-this.stern-center.de


Kundentarife Autovermietung

  • Fahrzeug-Kategorie A
    Beispielfahrzeuge
    A-Klasse

    Tagespreis inkl. 150 km69,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    299,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    99,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    699,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,40 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie B
    Beispielfahrzeuge
    B-Klasse, GLA, CLA

    Tagespreis inkl. 150 km75,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    359,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    129,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    790,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,40 €
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  • Fahrzeug-Kategorie C
    Beispielfahrzeuge
    EQA, EQB, EQC, GLB, smart #1

    Tagespreis inkl. 150 km129,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    429,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    189,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    990,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,50 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie D
    Beispielfahrzeuge
    GLC, CLS, C-Klasse

    Tagespreis inkl. 150 km159,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    499,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    299,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    1.390,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,60 €
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  • Fahrzeug-Kategorie E
    Beispielfahrzeuge
    C Cabrio, E Cabrio, E-Klasse, EQE, CLE

    Tagespreis inkl. 150 km179,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    699,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    359,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    1.590,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,60 €
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  • Fahrzeug-Kategorie F
    Beispielfahrzeuge
    GLE, GLE Coupé

    Tagespreis inkl. 150 km199,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    890,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    429,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    1.990,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km1,00 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie G
    Beispielfahrzeuge
    S, S-Coupé, S-Cabrio, GLS, EQS

    Tagespreis inkl. 150 km259,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    1.190,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    519,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    2.790,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km1,00 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie H
    Beispielfahrzeuge
    AMG A 35, CLA 35, A 45, CLA 45, GLA 45

    Tagespreis inkl. 150 km229,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    959,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    439,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    1.799,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km1,00 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie O
    Beispielfahrzeuge
    AMG C 43, GLC 43, E 53, GLE 53, SL 43

    Tagespreis inkl. 150 km259,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    1.190,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    519,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    2.290,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km1,00 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie P
    Beispielfahrzeuge
    AMG: C 63, E 63, GLC 63

    Tagespreis inkl. 150 km279,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    1.250,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    529,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    2.790,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km1,00 €
    Mietanfrage senden
  • Fahrzeug-Kategorie Q
    Beispielfahrzeuge
    AMG Special: GLS 63, S 63, GLE 63, GT, G

    Tagespreis inkl. 150 km299,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    1.290,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    599,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    3.190,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km2,00 €
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  • Fahrzeug-Kategorie I
    Beispielfahrzeuge
    V-Klasse, Vito

    Tagespreis inkl. 300 km159,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 2.000 km
    1.050,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 750 km
    399,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 3.000 km
    1.890,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,60 €
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  • Fahrzeug-Kategorie X
    Beispielfahrzeuge
    AMG GT R Pro, Maybach, SL 63

    Tagespreis inkl. 150 km389,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    1.669,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    779,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    3.990,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km2,00 €
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  • Fahrzeug-Kategorie Z
    Beispielfahrzeuge
    smart

    Tagespreis inkl. 150 km29,00 €
    Wochenpreis (7 Tage)
    inkl. 1.000 km
    99,00 €
    Wochenendpreis
    Fr 12 – Mo 8 Uhr inkl. 500 km
    49,00 €
    Monatspreis (30 Tage)
    inkl. 2.500 km
    390,00 €
    Mehrkilometerzuschlag pro km0,20 €
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Ihre Mietanfrage an das Stern-Center Regensburg


AGBs


Allgemeine Vermietbedingungen für Mercedes-Benz Rent im MB - Center Regensburg GmbH & Co. KG

Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische oder schriftliche Bestellung, die von dem Vermieter bestätigt werden muss, zustande. Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags; mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.

Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; ausgenommen hiervon ist die telefonische Vereinbarung von Mieter und Vermieter über die Verlängerung der Mietdauer.   

1. Kündigung

Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigen Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit anfallenden Mietraten in Verzug ist.

2. Wurde der Mietvertrag gemäß obigen Absatz 1 fristlos gekündigt, so hat der Vermieter folgendes Recht:

Anspruch auf sofortige Herausgabe des Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

1. Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Tarif in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines vereinbarten besonderen Tarifes (z. B. Werkstattersatz-, Service-, Firmentarif) nicht, ist grundsätzlich der Normaltarif zu zahlen.

a) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei einer Überschreitung der Mietzeit gilt für diese zusätzlichen Tage der Normaltarif, sofern dieser den ortsüblichen Preis entspricht.

b) Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.  

2. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges.

3. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station des Vermieters zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens vier Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 60 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig.

Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 5,00 erhoben. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe einzufordern außer der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

5. Bei Unfallersatzvermietungen erfolgt eine Stundung des Mietpreises maximal für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Mietvertragsabschluss, sofern eine rechtsverbindliche unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Für den Fall, dass innerhalb dieses Zeitraumes ein Ausgleich der Mietwagenkosten gleich aus welchem Grund von dritter Seite nicht erfolgt, ist die Miete durch den Mieter zu begleichen. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

6. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über diesen Beleg abzurechnen.

7. In der Regel wird bei Zahlung per EC-Karte lediglich die voraussichtliche Miete ohne zusätzliche Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

8. Der Mietpreis basiert auf der gewünschten Fahrzeuggruppe. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor auch übergangsweise ein Interimsfahrzeug zu vermieten. Dies kann insbesondere bei Bereitstellungsproblemen hinsichtlich der gewünschten Fahrzeuggruppe auch vorübergehend der Fall sein.

Tritt der Mieter bis spätestens 20 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn von dem Mietvertrag durch Erklärung gegenüber dem Vermieter zurück, ist die Stornierung für den Mieter kostenfrei.

Bei einer Stornierung 19 Tage bis spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zahlt der Mieter 50% des vereinbarten Mietpreises für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer.

Bei einer Stornierung 4 Tage bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn zahlt der Mieter 90% des vereinbarten Mietpreises für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer.

Dem Mieter steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden durch den Rücktritt von Vertrag entstanden ist.

1. Obhutspflicht/Betankung

 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbes. die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z. B. die zulässige Personenzahl bei Führung des Fahrzeuges, das zulässige Höchstgewicht) sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Der Mieter hat die technischen Vorschriften und die Bedienungsanleitung zu beachten, insbesondere nur den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken.

2. Verbotene Nutzungen

Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Fahrzeugtests, Fahrschulübungen und Fahrsicherheitstrainings sowie abseits befestigter, für den gewöhnlichen Straßenverkehr gedachter (entsprechend befestigter) Verkehrswege.

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

d) zur Weitervermietung und zur gewerblichen Personenbeförderung;

e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

3. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Werkzeug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Es ist dem Mieter nicht gestattet, im Fahrzeug zu rauchen. Kosten für notwendige Innenreinigungen bei grober Verschmutzung des Innenraums oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

4. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 15,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.

Bei Anhörungen legt der Vermieter gegenüber der anhörenden Behörde die Daten des Mieters und der bekannten berechtigten Nutzer offen.

5. Verboten sind Fahrten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, bzw. unter Einfluss von Medikamenten, welche generell geeignet sind, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.

6. Fahrten ins Ausland

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

7. Berechtigte Fahrer

Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist,

nur der Mieter selbst, der im Mietvertrag angegebene Fahrer, sowie deren direkte Haushaltsangehörige, sofern diese das festgesetzte Mindestalter erreicht haben und in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche in Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis sind.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch den/die Dritten und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln; die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben.

8. Bei Verlust der Fahrerlaubnis bzw. Antritt eines Fahrverbots ist eine sofortige Information bzw. die Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter zwingend erforderlich.

9. Schäden am Mietwagen

9.1. Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter vorheriger Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Markenfabrikats vorgenommen werden. Die vorherige Genehmigung des Vermieters ist nicht erforderlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,00 betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter hiernach erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

9.2 . Schäden durch Unfall

Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrsraum, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat (z. B. auch bei Brand, Diebstahl, Wild- und Elementarschäden). Dies gilt auch bei Schadensfällen ohne Beteiligung Dritter.

 Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:

 a) sofort die Polizei zu verständigen!

 b) unverzüglich den Vermieter zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren KFZ-Haftpflichtversicherungen enthalten.

Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben worden sind.

1. ohne zusätzliche Haftungsreduzierung

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gem. Ziffer III dieser Bedingungen haftet der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere    

- für die erforderlichen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. Restwert;

- die Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung;

- die Sachverständigenkosten;

- technische und merkantile Wertminderung;

- des dem Vermieter entstehenden Ausfallschadens für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer. Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpreises im Normaltarif zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.

- sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung.

2. mit zusätzlicher Haftungsreduzierung

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Abschluss dieser Option auf der Vorderseite des Vertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter des Vermieters und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei, d. h. der Mieter haftet pro Schadensfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung erfasst die Beschädigung durch Unfall.

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, eine Falschbetankung oder durch ungesicherte Ladung entstanden sind. Die Haftungsreduzierung beinhaltet einen Teilkaskoschutz. Bei einem Teilkaskoschaden haftet der Mieter insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00 je Schaden.

Bei einem Vollkaskoschaden haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500,00 je Schaden.

Wichtig!

Die Haftungsreduzierung entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen der Bestimmungen im Abschnitt IV. 3. dieser Bedingungen.

 3. Wegfall der Haftungsreduzierung

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz!

a) Der Mieter haftet - auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung - in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt III. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere,

  - wenn der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte bzw. nicht zur Führung des Fahrzeuges berechtigte Person überlässt;

  - bei Führen des Fahrzeuges durch den Lenker auch schon bei geringster Beeinflussung durch berauschende oder narkotisierende Mittel;

 - wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde;

 - bei nicht genehmigten Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug.

 - bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist;

b) Der Mieter haftet trotz vereinbarter Haftungsreduzierung für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter dem Einfluss von die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen. Das Maß der Haftung bestimmt sich in solchen Fällen nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. Bei Vorsatz haftet der Mieter analog § 81 Abs. 1 VVG unbegrenzt.

c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.

d) Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen, -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden an Aufbau und Anbauten (z.B. Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne).

4. Schadenspauschale

Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Schaden, und sei es nur im Rahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, eine Bearbeitungs-Pauschale in Höhe von EUR 50,00 zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

Jegliche Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit.
In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

 

1. Bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges wird ein sog. Zustandsbericht gefertigt, der Vertragsbestandteil des Mietvertrages wird. Der Mieter ist verpflichtet, falls keine anderweitige Absprache getroffen wurde, den Zustandsbericht unmittelbar bei Abgabe des Fahrzeuges von dem Vermieter abzeichnen zu lassen.

Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Geschäftszeiten in der jeweiligen Rückgabestation abstellt, haftet er für Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Geschäftszeiten von dem Vermieter zurückgenommen wird und das Zustandsprotokoll (Check-In) gefertigt worden ist.

2. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug im vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen sowie Zubehör wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Navigation auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand der Hauptsitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist, der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.

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